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   RG, 26.11.1932 - V 203/32   

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https://dejure.org/1932,401
RG, 26.11.1932 - V 203/32 (https://dejure.org/1932,401)
RG, Entscheidung vom 26.11.1932 - V 203/32 (https://dejure.org/1932,401)
RG, Entscheidung vom 26. November 1932 - V 203/32 (https://dejure.org/1932,401)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Welche Umstände sind entscheidend für die Frage, ob Einwirkungen von Rauch und Ruß durch eine Grundstücksbenutzung herbeigeführt wurden, die nach den örtlichen Verhältnissen bei Grundstücken dieser Lage gewöhnlich ist? 2. Hat der Bergwerksbesitzer bei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 139, 29
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • BGH, 15.06.1967 - III ZR 23/65

    Bürgerlichrechtlicher Aufopferungsanspruch und öffentlichrechtlicher

    Es hat jedoch diese Auffassung später ausdrücklich aufgegeben (RGZ 139, 29, 34/5) und der Bundesgerichtshof hat sich dieser späteren Rechtsprechung des Reichsgerichts angeschlossen (BGHZ 15, 146, 150 [BGH 29.10.1954 - V ZR 53/53]; 28, 225, 232) [BGH 08.10.1958 - V ZR 54/56].
  • BGH, 15.04.1959 - V ZR 3/58

    Ortsüblichkeit von Immissionen

    Diese Angriffe sind auch im Revisionsrechtszug beachtlich; denn die Frage der Ortsüblichkeit ist zwar im wesentlichen tatsächlicher Natur (Urteil des Senats vom 30. April 1958, V ZR 142/56 NJW 1958, 1776 = MDR 1958, 497), das Revisionsgericht hat aber nachzuprüfen, ob der Tatrichter von zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist (RGZ 139, 29, 32).

    Bei der neuerlichen tatrichterlichen Beurteilung der Frage, ob die hier umstrittenen schädigenden Einwirkungen im Sinne des § 906 BGB nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnlich waren, wird auch zu beachten sein, daß es für die ortsübliche Benutzung der Grundstücke, von denen die schädigenden Einwirkungen ausgehen, zwar genügt, daß eine Mehrheit von Grundstücken in dem für den Vergleich zu betrachtenden Bezirk in annähernd gleicher Weise d.h. mit einer der Art und dem Maß nach einigermaßen gleichen beeinträchtigenden Einwirkung auf fremde Grundstücke benutzt werden, daß aber eine besonders schädigende Benutzungsweise ungewöhnlich sein kann, auch wenn die in Betracht kommende Einwirkung - hier durch Rauch, Abgase und Staub - an sich als gewöhnlich zu erachten ist (RGZ 139, 29, 32; 154, 161, 169; BGHZ 15, 146, 149) [BGH 29.10.1954 - V ZR 53/53].

    Sind die Einwirkungen, die der Kläger zur Grundlage seines Schadensersatzanspruches macht, im Sinne des § 906 BGB nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnlich, so entfällt ein Schadensersatzanspruch nach § 26 GewO (RGZ 139, 29, 33).

  • BGH, 29.10.1954 - V ZR 53/53

    Zuführung industrieller Gase

    Bei der Beurteilung von Zuführungen i.S. des § 906 BGB kommt es nicht nur auf die Art der beeinträchtigenden Anlage, sondern auch auf Art und Mass der Benutzung an, sodass eine besonders schädigende Benutzungsweise eines Fabrikgrundstückes (Zuführung von besonders schädlichen Gasen) ungewöhnlich sein kann, obwohl in der Gegend ähnliche Fabrikbetriebe mit weniger schädigenden Ausströmungen von den Nachbarn geduldet werden müssen (Bestätigung von RGZ 139, 29 [32]; 154, 161 [164]).

    Auf Grund des § 26 GewO kann auch für Schaden aus der Zeit vor Klageerhebung Schadensersatz ohne Nachweis eines Verschuldens gefordert werden (Bestätigung von RGZ 139, 29 [34/35]).

    Im einzelnen kann eine ausnahmsweise Häufung schädigender Anlagen, auch eine die Nachbarn besonders schädigende Anordnung der Anlagen, dahin führen, dass eine besonders schädigende Benutzungsweise eines Fabrikgrundstücks ungewöhnlich ist, obwohl in der Gegend ähnliche Fabrikbetriebe in weniger schädigender Häufung von den Nachbarn geduldet werden müssen (RGZ 139, 29 [32]; 154, 161 [164]).

    Das Reichsgericht hat dies früher (zuletzt RGZ 127, 29 [32] - Urteil vom 19. Dezember 1929 VI 95/29) verneint, hat aber später (RGZ 139, 29 [34/35] - Urteil vom 26. November 1932 V 203/32 - siehe auch schon RGZ 104, 81 [84] - Urteil vom 16. Februar 1922 VI 601/21) diese Auffassung ausdrücklich aufgegeben.

  • BGH, 14.04.1954 - VI ZR 35/53

    Rechtsmittel

    Die Beurteilung der Ortsüblichkeit liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet (RGZ 105, 213 [217]; 139, 29 [31]).

    Da Geräuscheinrichtungen, die sich im Rahmen des § 906 BGB halten, geduldet werden müssen, kann allerdings, wie die Revision zutreffend ausführt, bei Überschreitung dieser Grenzen nur für die Folgen dessen Ersatz verlangt werden, was über das zulässige Maß hinausgeht (RGZ 139, 29 [34]).

  • BGH, 30.10.1970 - V ZR 150/67

    Immissionen durch Bau und Betrieb einer Fernverkehrsstraße

    Die Beurteilung der Ortsüblichkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats wesentlich tatsächlicher Natur, jedoch muß die Beurteilung des Tatrichters erkennen lassen, daß er von zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist (RGZ 139, 29, 31; BGH LM § 906 BGB Nr. 5 Bl. 2 und Nr. 11 Bl. 2; BGHZ 30, 273, 277) [BGH 15.04.1959 - V ZR 3/58] und sämtliche erhebliche Umstände in seine Beurteilung einbezogen hat.
  • BGH, 18.06.1958 - V ZR 49/57

    Rechtsmittel

    Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß es für die Frage der Ortsüblichkeit auf das schädigende und nicht auf das, betroffene Grundstück ankommt (RGZ 139, 29, 31; RGRK BGB 10. Aufl. § 906 Anm. 11 d); die gegenteilige Annahme der schriftlichen Revisionsbegründung beruht darauf, daß die beiden Ausnahmetatbestände der Unwesentlichkeit und der Ortsüblichkeit nicht genügend auseinanderhält.
  • BGH, 30.04.1958 - V ZR 142/56

    Rechtsmittel

    Wenn auch die Beurteilung des Tatrichters erkennen lassen muß, daß er von zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist, so ist doch die Beurteilung der Ortsüblichkeit wesentlich tatsächlicher Natur (RGZ 139, 29, 31).
  • BGH, 07.11.1974 - III ZR 107/72

    Durch Bergbau verursachter Personenschaden

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  • BGH, 16.06.1959 - V ZR 47/58

    Rechtsmittel

    Eine Feststellung dieser Art genügt, wenn die Gründe eine Erörterung und Würdigung des gesamten Sachvortrages und des Beweisergebnisses auf Grund zutreffender rechtlicher Gesichtspunkte erkennen lassen (BGH LM § 906 BGB Nr. 1 und 5; RGZ 139, 29, 31).
  • BGH, 19.05.1967 - V ZR 139/66

    Geruchsimmission einer Schweinemästerei

    Die Auswirkung einer ortsüblichen Nutzung müsse selbst dann von Nachbarn geduldet werden, wenn sie die ortsübliche Nutzung dieses Nachbargrundstücks schwer schädigten oder ausschlössen (RGZ 139, 29).
  • BGH, 28.04.1967 - V ZR 216/64

    Rechtliche Ausgestaltung der Ortsüblichkeit von - erheblichen Lärm verursachenden

  • OLG Köln, 07.07.1994 - 7 U 28/94

    Definition des Begriffs des Betriebsunfalls i.S.d. Haftpflichtgesetzes (HPflG);

  • BGH, 23.04.1958 - V ZR 32/57

    Schadensersatzpflicht des Bergwerkseigentümers

  • BGH, 15.11.1968 - V ZR 48/65

    Verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch bei Betrieb einer gefährlichen

  • BGH, 15.11.1968 - V ZR 49/65

    Klage eines Sachversicherers auf Ersatz von Explosionsschäden - Explosion durch

  • BGH, 20.11.1953 - V ZR 110/52

    Rechtsmittel

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